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Garantiert zum Erfolg – die fondsgebundene Direktversicherung

In der Direktversicherung gemäß § 3.63 EStG bietet die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG gleich drei fondsgebundene Versorgungslösungen mit Garantieleistungen an:

Unsere Vorsorgeinvest mit Maximalgarantie bietet zum geplanten Rentenbeginn eine hohe Garantierente.

Unsere bAV Direktgarant Premium stellt bereits ab dem ersten gezahlten Beitrag die Beitragsgarantie zum Rentenbeginn sicher.

Die Arbeitnehmer verbinden über den I-CPPI Motor die attraktiven Möglichkeiten der Anlage in Investmentfonds mit dem Schutz einer Versicherung.

Unsere bAV Direktgarant stellt bereits ab dem ersten gezahlten Beitrag die Beitragsgarantie zum Rentenbeginn sicher.

Darüber hinaus profitieren die Arbeitnehmer über die gewählten Fonds von den Chancen an den Kapitalmärkten. Und dies ohne Haftungsrisiko für den Arbeitgeber!

Die Versorgungslösungen bieten zudem hohe Flexibilitäten, wie z. B.:

  • Große Fondsauswahl (Vorsorgeinvest und bAV Direktgarant)
  • Kostenlose Fondswechsel bzw. Wechsel des Premiummodells jeweils zum Ersten eines Monats möglich
  • Flexibler Renteneinstieg
  • Zuzahlungen
  • Optionale Absicherung der Arbeitskraft und der Hinterbliebenen

Direktversicherung:
Ein Produkt der Schicht 2 im Sinne des AltEinkG

Service Box

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Unsere Garantiemodelle im direkten Vergleich

  Direktversicherung
bAV Direktgarant,
bAV Direktgarant Premium
Direktversicherung Vorsorgeinvest
Arbeitsrechtliche Zusageart Beitragszusage mit Mindestleistung Beitragsorientierte Leistungszusage
Verteilung der Abschlusskosten 5 Jahre (gem. VVG-Reform; damit von Anfang an positive Vertragswerte) 5 Jahre (gem. VVG-Reform; damit von Anfang an positive Vertragswerte)
Garantiemodell Beitragsgarantie (ab dem ersten gezahlten Beitrag) * Maximalgarantie
Anspruch des Arbeitnehmers aus der Zusage Anspruch beschränkt sich auf die Mindestleistung. Anspruch begrenzt sich auf Leistung aus der Versicherung.
Folgen für den Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers: versicherungsvertragliche Lösung nicht möglich –> aber VN-Wechsel; Arbeitnehmer hat Anspruch auf Mindestleistung. Damit faktisch kein Haftungspotenzial für den Arbeitgeber. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers: versicherungsvertragliche Lösung; Arbeitgeber ist damit von weiteren Verpflichtungen entbunden.
Anpassungsprüfungspflicht Verpflichtung entfällt bei der Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG). Verpflichtung entfällt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, da sämtliche Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet werden.
Überschussverwendung in der Rentenzahlungszeit
  • Bonus-Plus-Rente
  • Bonus-Rente
  • Bonus-Rente
Stornokosten Keine Keine

* Bei bAV Direktgarant Premium garantiert durch DWS Investments


Arbeitsrechtliche Abgrenzung der Zusageformen „beitragsorientierte Leistungszusage“ und „Beitragszusage mit Mindestleistung“ in der Direktversicherung

  Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
Arbeitsrechtliche Definition Bei der beitragsorientierten Leistungszusage vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass die Beiträge jeweils in eine Versicherung eingezahlt und gemäß dem gewählten Versicherungstarif verwendet werden. Die Zusage entspricht den vereinbarten Leistungen des Versicherungstarifs. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass für Leistungen zur Altersversorgung (zum Ende der Laufzeit der Versicherung) das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens aber die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, zur Verfügung zu stellen ist.
Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft Die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Versorgungszusage sind gem. § 2 Abs. 5a BetrAVG auf die Versicherungsleistungen, die sich aufgrund der Beitragszahlung des Arbeitgebers aus dem Versicherungsvertrag ergeben, begrenzt. Bei vorzeitigem Ausscheiden reduzieren sich die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Versorgungszusage gem. § 2 Abs. 5b BetrAVG auf das ihm planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge).
Rechtliche Enthaftung des Arbeitgebers Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen aus und sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgung erfüllt, kann die sog. versicherungsvertragliche Lösung gem. 2 Abs. 2 BetrAVG genutzt werden. Das bedeutet, die Versicherungsnehmerstellung wird auf den ausscheidenden Arbeitnehmer übertragen und die Versicherungspolice wird ausgehändigt. Der Arbeitgeber ist damit von weiteren Verpflichtungen entbunden.

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers begrenzt sich immer nur auf die Leistung aus der Versicherung.
Die Versicherungsnehmerstellung wird auf den ausscheidenden Arbeitnehmer übertragen. Die versicherungsvertragliche Lösung gem. § 2 Abs. 2 BetrAVG ist bei der Beitragszusage mit Mindestleistung allerdings nicht anwendbar. Das heißt, die Versorgungszusage kann vom Arbeitgeber nicht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag reduziert werden. Er haftet somit weiterhin bei Ablauf der Versicherung mindestens für die Erbringung der Mindestleistung.

Wählt der Arbeitgeber einen Tarif mit einer garantierten Mindestleistung, beschränkt sich die Haftung des Arbeitgebers auf genau diese Leistung.

Wird ein Tarif ohne Garantieleistung gewählt, können unvorhersehbare Kapitalmarktentwicklungen dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht ausreicht um die zugesagte Mindestleistung sicherzustellen. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber in Höhe des Differenzbetrages.
Anpassungsprüfungspflicht Aus § 16 BetrAVG resultiert die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers alle 3 Jahre die laufende Versorgungsleistung hinsichtlich einer Anpassung zu überprüfen.

Diese Verpflichtung entfällt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn sämtliche Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet werden (bei Entgeltumwandlung ist dies Pflicht).
Die Anpassungsprüfungspflicht entfällt bei der Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG).
Finanzierung Möglich sind sowohl Entgeltumwandlung als auch Arbeitgeberfinanzierung. Möglich sind sowohl Entgeltumwandlung als auch Arbeitgeberfinanzierung.